Grundsatzprogramm
des Verband Bildung und Erziehung
Landesverband Hessen e.V.
Beschlossen am 29. September 2007
Gesellschaftspolitischer Standort
Der Verband Bildung und Erziehung Landesverband Hessen e.V. (VBE Hessen) ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er bekennt sich zum freiheitlich – demokratischen Rechtsstaat und zu den Normen, die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Hessen festgelegt sind. Seine Grundsätze von Bildung und Erziehung stehen auf dem Fundament christlicher und humanistischer Werte. Sie berücksichtigen das Grundrecht der Erziehungsberechtigten, denen die primären Erziehungsrechte und -pflichten zukommen. Mit Entschiedenheit tritt der VBE für Erziehungsnormen und -werte ein. Einseitige, ideologisch ausgerichtete pädagogische Konzepte lehnt der VBE mit gleicher Entschiedenheit ab. Toleranz gegenüber weltanschaulichen Überzeugungen und religiösen Empfindungen ist Voraussetzung jeder gerechten pädagogischen Arbeit.
Der VBE – Hessen sieht sich verpflichtet, das Gespräch mit allen gesellschaftlichen Gruppierungen zu suchen, die gleich ihm das Ziel haben, die Gesellschaft dieses Landes konstruktiv und im Dialog demokratisch mitzugestalten und weiterzuentwickeln. Der VBE Hessen vertritt in diesem Rahmen Lehrerinnen und Lehrer und Studierende aller Lehrämter, Erzieherinnen und Erzieher sowie Angehörige der sozialpädagogischen Berufe.
Gewerkschaftspolitischer Standort
Ziel von Bildung und Erziehung ist die Hinführung zur freien und verantwortlichen Entfaltung der Person und die Entwicklung einer humanen Gesellschaft. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag umfasst die allgemeine und berufliche Qualifizierung, sowie Hinführung zu eigenverantwortlichem, verantwortungsbewusstem, sozialem Handeln und zu gesellschaftlicher Solidarität.
Dazu gehören Entwickeln und Fördern von
Bildung und Erziehung müssen Lernsituationen bereitstellen, die
Der VBE – Hessen sieht keine Diskrepanz in der Erziehung zu Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft einerseits und zu sozialer Mitverantwortung und Mitmenschlichkeit andererseits.
Gesellschaftliche, wissenschaftliche und politische Veränderungen verlangen nach einem flexiblen und an gesellschaftliche Veränderungen anpassungsfähigen Bildungswesen. Bildung und Erziehung, Schule und Unterricht unterliegen den gleichen dynamischen Prozessen wie die übrige Gesellschaft Das Bildungswesen muss diesen Entwicklungen angemessen Rechnung tragen. Sinnvolle und maßvolle Reformen und Schulversuche mit wissenschaftlicher Begleitung sind Notwendigkeiten. Schulversuche dürfen nur zu den Bedingungen durchgeführt werden, unter denen sie gegebenenfalls in das Schulsystem als Regel übertragen werden.
Der VBE strebt danach, diese Grundsätze in öffentlicher Bildung und Erziehung zu verwirklichen. Sie gelten für das gesamte Schul- und Bildungswesen.
Das Bildungs- und Erziehungswesen ist für den Einzelnen wie für den Bestand einer Gesellschaft von fundamentaler Bedeutung,. Es fordert das besondere staatliche Engagement, das von Bildungsgerechtigkeit und Reformoffenheit geprägt sein muss. Eine leistungsfähige Entwicklung kann nur nach den Grundsätzen sozialer Gerechtigkeit, weltanschaulicher und organisationspolitischer Offenheit und pädagogischer Professionalität gestaltet werden.
Die Bildungsgänge müssen vielfältig und durchlässig angelegt sein. Das Bildungswesen muss sich in all seinen Bereichen durch umfassende Differenzierungs- und Fördermaßnahmen auszeichnen. Das schließt die Förderung von Hochbegabten ebenso ein wie die Förderung leistungsschwacher Schülerinnen und Schüler. Das Bildungsangebot muss in räumlich zumutbarer Entfernung jeden Bildungsgang gewährleisten und darf nicht ausschließlich von fiskalischen Überlegungen geprägt sein. So müssen Ganztagsschulen ein volles ganztägiges Angebot mit nicht nur freiwilligen Veranstaltungen anbieten.
Für benachteiligte, behinderte und von Behinderung bedrohte Schülerinnen und Schüler wird eine umfassende sonderpädagogische Förderung sichergestellt. Einen Schwerpunkt bilden dabei präventive Maßnahmen.
Aus gesamtgesellschaftlicher Verantwortung setzt sich der VBE dafür ein, dass die Voraussetzungen geschaffen werden, dass jede Schülerin und jeder Schüler einen schulischen Abschluss erreicht.
Eine angemessene Repräsentanz beider Geschlechter in Bildung und Erziehung wird durch eine verstärkte gesellschaftliche Anerkennung und materielle Aufwertung der entsprechenden Berufe erreicht. Dies ist unabdingbar, da durch gesellschaftliche Entwicklungen Kinder und Jugendliche zunehmend weniger männliche Bezugspersonen haben.
In der Sekundarstufe II gibt es neben dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife weitere Bildungswege zur Hochschulreife, einschließlich einer möglichen Doppelqualifizierung.
Für ein lebenslanges Lernen werden ausreichend berufsbegleitende und weiterqualifizierende Bildungsmöglichkeiten bereitgestellt.
Der Freiheit von Forschung, Lehre und Studium gilt höchste Priorität.
Elementarstufe und Grundschule
Die Elementarstufe beinhaltet alle außerhalb der Familie liegenden Kinderbetreuungseinrichtungen, also Lernorte, an denen Bildung und Erziehung vor der Schule stattfinden. Diese bieten eine notwendige familienergänzende Erziehung, die dem Kind das Hineinwachsen in die Lebenswirklichkeit erleichtert. Aufgabe der vorschulischen Erziehung ist eine zielgerichtete affektive, soziale, kognitive, kreative und motorische Förderung des Kindes. Sie orientiert sich an den individuellen Stärken und Schwächen des Kindes und nutzt sich öffnende Lernfenster.
Ein verpflichtendes Kindergartenjahr unmittelbar vor der Einschulung und die enge Zusammenarbeit von Elementar- und Primarstufe schaffen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Bildungs- und Erziehungsarbeit.
Darüber hinaus hält der VBE den Besuch eines Kindergartens ab Vollendung des dritten Lebensjahres zur Vermeidung sprachlicher Defizite und zur Gewinnung von sozialen Kompetenzen für dringend erforderlich.
Dabei ist ein entscheidendes Ziel die Hinführung zur Schulbesuchsfähigkeit. Aus finanziellen Gründen darf kein Kind vom Kindergartenbesuch ausgeschlossen sein.
Um den vielfältigen Aufgaben im Elementarbereich gerecht werden zu können, erfolgt die Ausbildung der Erzieherinnen und Erzieher an Hochschulen.
Die frühere Einschulung erfordert kompetenzorientierte Kriterien zur Beobachtung und Beurteilung der Schulbesuchsfähigkeit. Wesentlich ist dabei eine zielgerichtete Zusammenarbeit von Kinderbetreuungseinrichtung und Grundschule.
Die verpflichtende flexible Eingangsstufe ist Bestandteil der Grundschule. Dazu gehören zur Unterstützung der Lehrkräfte Sozialpädagogen, Förderschullehrkräfte und eine praxisnahe medizinische und schulpsychologische Betreuung. Die Zahl der Schulpsychologen muss deutlich erhöht werden.
Die Aufgabe der Grundschule ist, Basiskompetenzen zu weiterentwickeln und an die Leistungsanforderungen der weiterführenden Schulen heranzuführen.
Die Grundschule hat darüber hinaus die Aufgabe, soziale Benachteiligung auszugleichen und die Schwächen durch gezielte Förderung in allen Bereichen zu beheben und dafür zu sorgen, dass Begabungen und Stärken diagnostiziert werden und durch höhere Anforderungen weiter ausgebildet werden.
Die Grundschule wird durch ihre Ausstattung den Ansprüchen von Kindern, Eltern, Pädagogen und der Gesellschaft gerecht.
Differenzierung und Individualisierung, freie Arbeit als Unterrichtsprinzip, Hinführung zum selbstgesteuerten Lernen und der Erwerb von Schlüsselkompetenzen erfordern außer vielfältigem, ansprechendem und anregendem Lern- und Arbeitsmaterial sowie entsprechenden Schulräumen Gruppengrößen von höchstens 25 Kindern.
Um den Aufgaben der Grundschule Rechnung zu tragen, ist stufenweise auf ein Ganztagsangebot hinzuarbeiten, das mit einem späteren Schulanfang am Morgen auch den Biorhythmus der Grundschulkinder berücksichtigt.
Die Grundschule in kommunaler Trägerschaft muss möglich sein.
Sekundarstufe I
Die Schulen der Sekundarstufe haben die Aufgabe, ihre Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass diese mit ihrem jeweiligen Abschluss sowohl berufsbezogene als auch studienbezogene Bildungswege einschlagen können.
Innerhalb der Sekundarstufe I erfüllen alle Schulformen einen gleichwertigen Bildungsauftrag, wenn auch mit unterschiedlichen Anforderungen und Abschlüssen: alle Bildungsgänge vermitteln eine allgemeine Bildung.
Eindeutige Beschreibungen von Qualifikationsbedingungen für die einzelnen Bildungsgänge, die sich auf allgemein verbindliche Stundentafeln und Bildungsstandards stützen, sind unabdingbare Voraussetzung für die pädagogische Arbeit in der Sekundarstufe I.
Die unterschiedliche Ausgestaltung der Bildungsangebote in der Sekundarstufe I erfordert ein Gesamtkonzept über den Inhalt und die Durchlässigkeit der Bildungswege. Dabei ist eine Kooperation von Sekundarstufe I und Sekundarstufe II unverzichtbar.
Die Schulgestaltung der Sekundarstufe I bedingt die Einbeziehung des sozialen und kulturellen Umfeldes der Schule. Schulen können so zum pädagogischen, kulturellen und sozialen Mittelpunkt eines Stadtteils bzw. einer Region werden. Sie überwinden damit die Trennung von Lern- und Lebensraum. In dieser Konzeption einer wohnortnahen Schule sind alle Schulformen und alle Kombinationen denkbar; regionale Aspekte führen zu unterschiedlichen Angeboten.
Die Sekundarstufe I gliedert sich in eine Grundstufe und eine Mittelstufe.
Im Anschluss an die Grundschule kommt der Grundstufe der Sekundarstufe I eine besondere Orientierungsfunktion zu. Sie umfasst als Orientierungsstufe die Jahrgangsstufen 5 und 6 der nichtgymnasialen Schulform und ist verpflichtend für alle Schülerinnen und Schüler durch die Klassenkonferenz der Jahrgangsstufe 4 der Grundschule ausgesprochene ohne gymnasiale Eignung. Sie bereitet auf alle Schulformen der Sekundarstufe I vor. Sie entscheidet am Ende der Jahrgangsstufe 6 über den Übergang in abschlussbezogene Bildungsgänge. Die Stundentafel der Orientierungsstufe ist entsprechend zu gestalten.
Diese Klassen 5 und 6 können auch an Grundschulen entsprechender Größe angegliedert sein.
Die nicht-gymnasialen Bildungsgänge beginnen mit der Jahrgangsstufe 7. Sie können sowohl bildungsgangbezogen als auch integriert organisiert sein. Auch in der integrierten Schulform ist ab der Jahrgangsstufe 7 eine abschlussbezogene Differenzierung vorzunehmen. Die Berufsorientierung ist in der Mittelstufe Bestandteil des Unterrichts.
Abschlüsse in den Bildungsgängen Hauptschule und Realschule berechtigen unter bestimmten Voraussetzungen in die Sekundarstufe II mit dem Ziel der allgemeinen Hochschulreife.
Ungeachtet ihres Standortes oder ihrer Organisation müssen alle Schulformen der Sekundarstufe I in ihren personellen, materiellen und organisatorischen Bedingungen gleichgestellt sein. Die Lehrerversorgung ist unter Berücksichtigung von pädagogisch vernünftigen Klassenhöchstzahlen (25) zur Erfüllung der Stundentafel und für Zusatzangebote für besondere pädagogische Aufgaben sicherzustellen. Eine hinreichende Versorgung mit sozialpädagogischem Personal für die Schulsozialarbeit ist für jede Schule der Sekundarstufe I zu gewährleisten.
Sekundarstufe II
Die Gymnasiale Oberstufe und das Berufliche Gymnasium haben in erster Linie die Aufgabe, auf eine allgemeine Studierfähigkeit vorzubereiten, aber sie muss in stärkerem Maße als bisher auch Aspekte der Arbeitswelt und des Berufslebens berücksichtigen. Damit wird sowohl einem größeren Maß an Lebensnähe als auch der Tatsache Rechnung getragen, dass ein erheblicher Anteil der Abiturienten unmittelbar nach der Schule in ein Ausbildungsverhältnis eintritt.
Der Unterricht in der Gymnasialen Oberstufe und im Beruflichen Gymnasium müssen in hohem Maße fachwissenschaftlich geprägt sein, jedoch sind eine Vorwegnahme von reinem Hochschulwissen und eine zu enge Spezialisierung zu vermeiden.
Um eine breite Allgemeinbildung zu gewährleisten, ist auf ein angemessenes Verhältnis bei der Gewichtung von Grund- und Leistungskursen zu achten.
Da auch die Gymnasiale Oberstufe und das Berufliche Gymnasium einen allgemeinen Erziehungsauftrag haben und zur Persönlichkeitsbildung beitragen sollen, müssen sie in ihrer Organisationsstruktur ein vernünftiges Mittelmaß zwischen dem Recht auf Wahlfreiheit von Kursen einerseits und stabilen Lerngruppen andererseits finden.
Neben den allgemeinbildenden und den berufsbezogenen Formen der Sekundarstufe II, an deren Abschluss das Abitur steht, muss die Möglichkeit geschaffen werden, über geeignete Profilbildungen und differenzierte Leistungsniveaus der beruflichen Ausbildungen den Weg zu weiteren Abschlüssen zu öffnen, die in die Vergabe der allgemeinen Hochschulreife münden.
Sonderpädagogische Förderung
Es entspricht der allgemeinen Menschenwürde und dem Verfassungsauftrag, Behinderte und von Behinderung Bedrohte entsprechend ihrer Möglichkeiten in der Persönlichkeitsentwicklung zu fördern. Das bedeutet die Bereitstellung angemessener Hilfen zur Entfaltung von Individualität in höchstmöglicher sozialer und materieller Selbständigkeit.
Es ist verstärkt darauf hinzuweisen, dass bereits manifestierte oder drohende Behinderungen frühestmöglich diagnostiziert werden damit den medizinischen und therapeutischen auch sonderpädagogischen Maßnahmen entsprechend zeitig eingeleitet werden können.
Die angemessene Förderung Behinderter bedingt bestimmte Voraussetzungen:
Prävention, Förderschulunterricht und gemeinsamer Unterricht sind für den VBE bewährte Formen sonderpädagogischer Förderung.
Die Weiterentwicklung aller Förderschulen zu sonderpädagogischen Beratungs- und Förder-Zentren (BFZ) ist notwendige Voraussetzung einer qualifizierten und vernetzten sonderpädagogischen Förderung.
Angemessene Förderung ist nur sinnvoll leistbar im Rahmen einer Vernetzung der allgemeinen Schulen mit den Förderschulen, d.h. der Arbeit zwischen Lehrkräften der allgemeinen Schulen und der Förderschule, durch Zusammenarbeit mit dem schulpsychologischen Dienst und mit außerschulischen Fördereinrichtungen der Erziehungsberatung, der Kinder- und Jugendhilfe sowie den Trägern der Sozialhilfe.
Auch für den Bereich der Beruflichen Schulen bleibt sonderpädagogische Förderung bedeutsam. Insbesondere gilt dies für die Vernetzung zwischen den Abschlussklassen der Förderschulen und den Aufnahmeklassen der Beruflichen Schulen. Der Übergang von der Förderschule in die Berufliche Schule ist durch entsprechende Konferenzen, auf denen für die einzelnen Schüler individuelle Fördermaßnahmen und Schullaufbahnempfehlungen sorgfältig abgestimmt werden, vorzubereiten.
Schulleitung
Die Schule in der demokratischen Gesellschaft benötigt ein partnerschaftlich – kollegiales Leitungskonzept, das vorrangig den Eigengesetzlichkeiten der Erziehungs- und Bildungsprozesse gerecht werden muss.
Die weitere Schulentwicklung erfordert ein immer höheres Maß an Selbstverwaltung für jede einzelne Schule. Alle Schulen müssen im Sinne des Subsidiaritätsprinzips über erweiterte Verantwortung und Entscheidungsfreiheit verfügen. Dafür sind die Rahmenbedingungen für die Arbeit der Schulleitung an allen Schulen so zu gestalten, dass sie den Anforderungen an das Amt entsprechen.
Die Bemessung von Leitungszeit für Schulleitungsmitglieder muss sich an sich verändernden Aufgabenbereichen orientieren.
Schulleiterinnen und Schulleiter erfüllen an der Schule Aufgaben und Aufträge als Pädagogen, Kollegen und Vorgesetzte. Schulleiterin und Schulleiter ist ein eigenständiges Berufsbild. Schulleitung ist aber wesentlich mehr als die Wahrnehmung der Aufgaben einer Lehrkraft zuzüglich einiger Verwaltungsaufgaben. Um ihren unterschiedlichen Aufgaben und Rollen gerecht zu werden, benötigen sie die Eignung und Befähigung zur Wahrnehmung ihres pädagogischen Führungsauftrages. Sie müssen über ihre Rolle als Lehrerin oder Lehrer hinaus über Kenntnisse und Fähigkeiten in Organisation, Verwaltung und Personalführung verfügen, um möglichst optimale Bedingungen für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu ermöglichen. Notwendig sind umfassende Kenntnisse über den rechtlichen Rahmen der Schule.
Lehrerinnen und Lehrern muss daher umfassende Gelegenheit gegeben werden, die für die Schulleitung notwendigen Qualifikationen erwerben zu können.
Eine qualifizierte Vorbereitung vor der Übernahme der Schulleitung und eine begleitende Fort- und Weiterbildung sind unverzichtbare Grundlagen zur Entwicklung und Erweiterung der Führungskompetenzen. Diese Fort- und Weiterbildung ist nur durch Kolleginnen und Kollegen mit langjähriger Erfahrung in einer Schulleitungsfunktion durchzuführen.
Staatliche Schulämter
Die Organisation der Schulaufsicht muss dem beschleunigten Wandel des Schulwesens mit seinen umfassenden curricularen, schulorganisatorischen und schulrechtlichen Veränderungen folgen. Eine entsprechende Weiterentwicklung der Schulaufsicht hin zu einer Qualitäts- und Serviceagentur ist im Interesse der Schule.
Schulaufsicht ist in erster Linie eine pädagogische Aufgabe für qualifizierte Pädagogen. Sie muss sich verstärkt zur Fachaufsicht über die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schulen entwickeln. Sie umfasst u.a. die Planung und Förderung der Qualitätssicherung und der Qualitätssteigerung des Schulwesens und die Beratung der Schulen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Für die verwaltungsfachliche Aufsicht bedient sie sich entsprechend qualifizierter Juristen. Schulpsychologen unterstützen die Arbeit der Schulaufsicht und der Schulen durch präventive und fallbezogene Tätigkeiten. Ihre Zahl muss deutlich erhöht werden.
Schulaufsicht muss die pädagogische Selbstverwaltung der Schulen fördern und alle Bemühungen um deren Wahrnehmung wirksam unterstützen. Schulen müssen über Maßnahmen der Schulaufsichtsbehörden frühzeitig informiert und daran beteiligt werden. Schulaufsicht muss sich in einem Schulwesen, das auf Selbst- und Mitverantwortung angelegt ist, als Beratungsinstanz und Qualitätsservicestelle verstehen.
Die schulfachlichen Aussichtsbeamtinnen und Aufsichtbeamten üben eine pädagogische Aufgabe aus. An sie werden hohe Erwartungen an pädagogischen und organisatorischen Fähigkeiten und an Beratungskompetenz gestellt. Für Bewerberinnen und Bewerber um ein Amt in der schulfachlichen Aufsicht ist daher mehrjährige Erfahrung als Schulleiterin oder Schulleiter und eine fachbezogene Zusatzqualifikation notwendig.
Schulaufsicht als planende, regelnde und beratende Tätigkeit muss auch organisatorisch den Bedürfnissen der Schule entsprechen und mit ihr in einem Beziehungsgefüge stehen. Damit die Schulaufsicht der „Gelenk-Funktion“ von staatlicher Schulaufsicht und Schulwirklichkeit gerecht werden kann, benötigt sie folgende Voraussetzungen: Sie muss schul- und bürgernah sein. Ihre räumliche Entfernung zur Einzelschule darf deshalb nicht zu groß sein. Sie muss alle Schularten (-formen) umfassen. Eine solche Organisation fördert die Kooperation der Schularten (-formen) und der Schulstufen und erhöht damit die „Durchlässigkeit“ des Schulsystems für die Schülerinnen und Schüler. Damit die schulfachlichen Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamten ihrer pädagogischen Aufgabe gerecht werden können, müssen sie von Verwaltungsaufgaben befreit werden. Die Staatlichen Schulämter führen mit den Schulen Schulentwicklungsgespräche über alle Belange der Schule. Diese sollen dem Gedanken von Selbstverantwortung nicht entgegen wirken.
Schulinspektion
Zur Qualitätsentwicklung an den Schulen kann deren Arbeit regelmäßig evaluiert werden. Die externe Evaluation muss aus Gründen der Neutralität durch ein Evaluationsteam vorgenommen werden, das aus einem anderen Schulaufsichtsbereich stammt.
Bei der Evaluation sind einzubeziehen:
Über die externe Evaluation ist zeitnah ein Bericht zu fertigen, der die wesentlichen Beobachtungen widerspiegelt und Anregungen zur qualitativen Weiterentwicklung enthält. Dieser Bericht ist der Schule und der zuständigen Schulaufsicht zu übergeben. Er ist auch dem Schulträger für den Bereich der Aufgaben des Schulträgers zuzustellen.
Das zuständige staatliche Schulamt und die Schule vereinbaren auf der Grundlage des Evaluationsberichtes gemeinsam Ziele, um insbesondere die Qualität des Unterrichts und die Zufriedenheit der an der Schule beteiligten Personen zu steigern. Diese Vereinbarungen sind durch das zuständige Staatliche Schulamt zu begleiten. Eine erneute externe Evaluation der Schule ist nach entsprechender pädagogischer Beratung nach frühestens vier Jahren vorzusehen.
Die externe Evaluation ist in der Regel durchzuführen durch Personen mit umfangreichen Unterrichtserfahrungen in der jeweiligen Schulform und mit mehrjähriger Berufserfahrung in Schulaufsichts- oder Schulleitungsfunktion.
Lehrerausbildung
Der VBE fordert die Ausbildung zukünftiger Lehrkräfte an Universitäten in einem berufsbezogenen Studiengang. Die in Modulen organisierte erste Phase der Lehrerausbildung an den Universitäten muss sich erkennbar stärker an den späteren Anforderungen des Lehrberufs orientieren.
Der Vorbereitungsdienst für Lehrkräfte muss in Hessen weiter 24 Monate betragen. Die vom VBE nicht gewollte Modularisierung der Inhalte in der zweiten Phase der Lehrerausbildung ist nach dem ersten Durchlauf einer kritischen Analyse zu unterziehen, ebenso wie die neuen Bestimmungen über die Organisation der Zweiten Staatsprüfung. Dabei ist der Gesichtspunkt der Kontinuität bei der Tätigkeit der Ausbilderinnen und Ausbilder zu berücksichtigen. Ausbildung wird durch Ausbildungspersonal im Hauptamt durchgeführt. Der VBE-Hessen wird sich für eine flächendeckende Organisationsstruktur der Studienseminare einsetzen, um das damit verbundene Innovationspotenzial in allen Regionen des Landes nutzen zu können.
Fort- und Weiterbildung
Lehrkräfte haben schon immer das Recht und die Pflicht zur Fort- und Weiterbildung. In einer sich ständig verändernden Gesellschaft sind lebenslanges Lernen und ständige Fortbildung unverzichtbar. Die Lehrerfortbildung hat sich an dem einzelnen Schulprogramm, dem kollegial verfassten Fortbildungsplan einer Schule und dem Individualrecht auf Fortbildung zu orientieren. Dass Schulleitung und Kollegium dabei Wege finden, eine angemessene und verhältnismäßige Aktivierung und Belastung aller Lehrkräfte zu erreichen, darf – insbesondere unter dem Aspekt einer gewollten größeren Selbstverantwortung der Schule – unterstellt werden.
Dienstrecht und Besoldung
Bildung und Erziehung erfordern zu einer qualitativ hochwertigen Ausprägung die pädagogische Freiheit und Eigenverantwortung der Lehrkräfte. Dabei besteht eine Verpflichtung der Lehrerinnen und Lehrer zur Treue gegenüber dem Staat. Umgekehrt bedingt dies ein Treueverhältnis des Staates gegenüber den Lehrerinnen und Lehrern. Dies ist im Rahmen des Berufsbeamtentums zu sichern und auszubauen. Bildung und Erziehung sind Aufgaben von wissenschaftlich ausgebildetem Fachpersonal Die schleichende Entprofessionalisierung des Lehrerberufes muss beendet werden. Alle Lehrämter sind gleichwertig und dem höheren Dienst zuzuordnen. Für alle ist ein Beförderungsamt vorzusehen.
Das hessische Beamtenrecht ist nach dem weitgehenden Übergang der Zuständigkeiten vom Bund auf das Land systemgerecht fortzuentwickeln.
Für eine Weiterentwicklung der bestehenden Teilzeit- und Beurlaubungsmöglichkeiten in Ausnahmesituationen ist der VBE offen. Auf Antrag entlassenen Lehrkräften soll in sozialen Notfällen ein Rückkehrrecht eingeräumt werden.
Für eine dienstliche Beurteilung sind die entsprechenden Richtlinien den Besonderheiten der Laufbahnen und den Arbeitsbedingungen des Lehramtes entsprechend auszugestalten. Die Richtlinien müssen den Erfordernissen der Gerechtigkeit, der Einheitlichkeit und der Transparenz für die Betroffenen in besonderem Maße entsprechen.
Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten ist als eigenständiges Alterssicherungssystem fortzuentwickeln und zu festigen.
Entsprechend dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung fordert der VBE für alle Lehrerinnen und Lehrer die Einstufung in den höheren Dienst und den gleichen Stelleschlüssel für Funktionsstellen. Die Schaffung einer von den übrigen Beamten losgelösten Besoldungsordnung für Lehrkräfte („L-Besoldung“) wird abgelehnt. Eine leistungsorientierte Besoldung kann nach Auffassung des VBE Hessen ausschließlich durch die Zahlung von Prämien, Zulagen oder das vorzeitige Aufrücken in den Besoldungsstufen „on Top“ erfolgen.
Die Besoldung der Lehrerinnen und Lehrer in Leitungsämtern hat sich am Amtsinhalt zu orientieren. Dementsprechend ist die Besoldung aller Schulamtsbeamten in der höchsten für Lehrer erreichbaren Besoldungsgruppe anzusiedeln.
Die Vergütung der Lehrerinnen und Lehrer im Angestelltenverhältnis muss der Besoldung vergleichbarer Lehrkräfte im Beamtenverhältnis entsprechen. Neben der Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Schule, einschließlich der Kinder, die Vorlaufkurse besuchen, ist auch die Anzahl der vorhandenen Schulformen als ein wichtiges Kriterium bei der Festsetzung wie bei der Besoldung zu berücksichtigen.
Gewerkschaftspolitische Forderungen
Nur der Beamtenstatus garantiert den Lehrkräften die pädagogische Freiheit und die Unabhängigkeit von parteipolitischen Tagesfragen. Deshalb ist der Beamtenstatus für Lehrkräfte unverzichtbar. Im Rahmen der Fortentwicklung des allgemeinen Beamtenrechtes müssen leistungsbezogene Elemente einbezogen werden.
Alle Lehrer sind Lehrer! Deshalb darf es keine diskriminierenden Unterschiede in Arbeitszeit und Besoldung geben. Alle Lehrkräfte sind in einer Besoldungsgruppe des höheren Dienstes zu besolden. Zugleich muss für alle Lehrkräfte die Teilhabe an Gehaltsentwicklungen des öffentlichen Dienstes gewährleistet sein: Eine eigene Lehrerbesoldung lehnt der VBE ohne Wenn und Aber ab.
Die Unterrichtsverpflichtung muss an die Gegebenheiten der aktuellen Schulsituation angepasst werden. In den jeweiligen Schulstufen dürfen Lehrer aller Lehrämter nur mit gleicher Pflichtstundenzahl beschäftigt werden. Der Anachronismus, dass Grundschullehrkräfte bei niedrigster Besoldung die höchste Unterrichtsverpflichtung haben, muss beseitigt werden.
Lehrergesundheit muss auch durch die Rahmenbedingungen gewährleistet sein. In Verbindung mit der bestmöglichsten Förderung aller Schüler und Schülerinnen darf keine Klasse mehr als 25 Schüler und Schülerinnen umfassen. Die Erkenntnisse der Potsdamer Lehrerstudie sind umzusetzen.
Die Professionalität der Lehrkräfte muss gesichert werden. Deshalb ist bei der Ausbildung an zwei Staatsexamina und einem 24-monatigen Referendariat festzuhalten. Der Einsatz von Personal ohne pädagogische und erzieherische Ausbildung an den Schulen im Unterrichtsbereich wird abgelehnt.
Arbeitsmittel und Arbeitsplatz der Lehrkräfte sind zu sichern. Dies schließt die steuerliche Berücksichtigung eines Arbeitszimmers ein, sofern nicht in Abstimmung mit den Schulträgern entsprechend ausgestattete Lehrerarbeitsplätze an den Schulen vorhanden sind.
Schulversuche des Landes Hessen dürfen nach erfolgreichem Abschluss nur zu den Bedingungen landesweit umgesetzt werden, die für die Modellversuche zur Verfügung gestellt wurden. Eine Übertragung als allgemeine Aufgabe der Schulen ohne die notwendigen Ressourcen ist abzulehnen.
Die Bedeutung der frühen Erziehung und Bildung von Anfang an erfordert gut ausgebildetes und motiviertes Personal. Daher sind die Erzieherinnen und Erzieher für ihre verantwortungsvollen Aufgaben mindestens an Fachhochschulen auszubilden. Den im Dienst befindlichen Erzieherinnen und Erzieher muss Gelegenheit zur entsprechenden Fortbildung angeboten werden.